Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der EGNReinigung und dem Auftraggeber. Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Auftraggeber diese Bedingungen. Besondere Abmachungen werden schriftlich bestätigt.
Angebote
Alle Angebote, Kostenvoranschläge und Offerten sind nur in schriftlicher Form und während einer Dauer von 3 Monaten seit Ausstellung durch die EGNReinigung gültig.
Umfang der Lieferung
Für den Leistungsumfang ist die Offerte der EGNReinigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert verrechnet.
Leistungserbringung / Gesetzliche Feiertage
Die zu erbringenden Dienstleistungen sind während den mit dem Auftraggeber abgesprochenen und festgelegten Zeiten zu leisten. Der Zugang zu den Örtlichkeiten ist für die Mitarbeitenden der EGNReinigung zu den vereinbarten Zeiten zu gewähren. Entstehende Wartezeiten aufgrund von verschlossenen Zugängen werden dem Auftraggeber als Regiestunden verrechnet.
Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie Nachtarbeit bedürfen einer behördlichen Bewilligung und werden mit Zuschlägen berechnet.
Leistungsumfang / Änderung der Leistungen / Zusatzarbeiten
Die berechneten Kosten basieren auf dem im objektspezifischen Raum- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeitsumfang. Bei allfälligen Änderungen der Leistungen, welche vom Auftraggeber angeordnet werden oder sich vom Arbeitsablauf her aufdrängen, vermehrt oder vermindert sich der Monatspauschalpreis entsprechend. Bei einer Verminderung gilt die ordentliche Kündigungsfrist. Die Veränderung wird mit einem Nachtrag schriftlich dokumentiert und gegenseitig unterzeichnet. Weitere zusätzlich vom Auftraggeber verlangte Reinigung arbeiten oder Dienstleistungen werden aufgrund einer Bestellung und einer entsprechenden Offerte ausgeführt und zusätzlich verrechnet oder sie werden ohne Offerte in Regie geleistet.
Objektübergabe
Für die Übergabe der Objekt-Räumlichkeiten auf den Zeitpunkt des Auftragsbeginns wird der Auftraggeber eine Begehung mit dem Einsatzleiter der EGNReinigung durchführen. Dabei festgestellte bereits bestehende Mängel und Schäden werden in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert. Allfällige daraus resultierende Grund- oder Nachreinigungsarbeiten bilden nicht Bestandteil des Leistungsumfanges. Die Kosten für eine vom Auftraggeber verlangte Grund- oder Nachreinigung werden separat als Zusatz in Rechnung gestellt.
Informationspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat der EGNReinigung rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Ausführung der Dienstleistungen und den Gebrauch von Produkten von Bedeutung sind.
Personal
Die EGNReinigung ist für die Rekrutierung des Personals verantwortlich. Es wird von ihr ausgebildet, angestellt und entlohnt. Die Entlöhnung des Personals erfolgt gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Gebäudereinigungsbranche. Der EGNReinigung obliegt auch die Überwachung des Personals. Dazu setzt die EGNReinigung die erforderliche Anzahl zuverlässiger Arbeitskräfte ein und sorgt für Ersatzkräfte bei Krankheitsfällen, Ferien- und anderen Abwesenheiten. Die erforderliche Anzahl der von der EGNReinigung zu besorgenden Arbeits- und Ersatzkräfte richtet sich nach dem Normalfall. Insoweit der EgNReinigung in einem Influenza-Pandemiefall aufgrund von Krankheitsfällen bei den Arbeitskräften und Ersatzkräften zeitweise nicht genügend Personal zur Erbringung der Vertragsleistung zur Verfügung steht, ist sie von der Leistungserbringung befreit. Der Auftraggeber hat in diesem Falle Anrecht auf eine Minderung der monatlichen Pauschale. Personalwechsel werden vom Auftraggeber avisiert.
Geheimhaltungspflicht / besondere Pflichten des Personals
Die EGNReinigung und ihre Mitarbeitenden sind hinsichtlich aller Wahrnehmungen innerhalb des Betriebes zum Schweigen verpflichtet. Jede Akteneinsicht und jede Handlung, die zu einer Gefährdung oder Verletzung des Dienst-, Geschäfts-, oder Betriebsgeheimnisses führen könnte, ist untersagt. Die weiteren besonderen Pflichten des EGNReinigungspersonal umfassen:
- Einhalten der Hausordnung des Auftraggebers.
- Während der Arbeit besteht für die EGNReinigung-Mitarbeitenden Alkohol- und Rauchverbot.
- Das Personal der EGNReinigung benützt keine Betriebseinrichtungen, Anlagen etc., ausgenommen sanitäre und elektrische Einrichtungen im Rahmen der Auftragsausführung.
- Kinder und Drittpersonen dürfen nicht zur Arbeit mitgenommen werden.
Datenschutz
Die EGNReinigung erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen und vom Auftraggeber bekannt gegebenen Daten nur zum Zwecke der Auftragserfüllung. Mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber sichert dieser der EGNReinigung zu, dass die von der EGNReinigung vorgenommenen Bearbeitungen von Personendaten zulässig sind. Im Übrigen ist die Datenschutzerklärung der EGNReinigung, abrufbar unter www.egnreinigung.ch, anwendbar.
Sorgfaltspflicht
Die EGNReinigung verpflichtet sich, im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Sorgfaltspflicht alles zu unternehmen, um die Interessen des Auftraggebers zu wahren und mögliche Schäden zu verhindern. Die EGNReinigung verpflichtet sich zudem für einen sorgfältigen Umgang mit dem Mobiliar, den Einrichtungen und den persönlichen Effekten. Unterbeauftragte werden nur in Absprache mit dem Auftraggeber eingesetzt.
Vertragsdauer / Kündigungsfrist
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf eines Jahres kann der Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist jeweils per Monatsende gekündigt werden.
Änderung/Verschiebung von Terminen
Die gebuchten und/oder vereinbarten Termine zur Leistungserbringung können nur mit dem Einverständnis beider Parteien geändert/verschoben/angepasst werden. Die Änderung/Verschiebung/Anpassung eines Termins bedarf einer Bestätigung von EGNReinigung. Die Änderung/Verschiebung/Anpassung eines Termins ist mit den folgenden finanziellen Folgen verbunden.
Bei der Änderung/Verschiebung/Anpassungen eines Termins innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen bis 72 Stunden vor Beginn der Leistungserbringung kann Ihnen CHF 100.- in Rechnung gestellt werden.
Bei der Änderung/Verschiebung/Anpassungen eines Termins innerhalb von weniger als 72 Stunden vor Beginn der Leistungserbringung werden Ihnen 50% des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt.
Stornierungen
Stornierungen müssen schriftlich an EGNReinigung geschickt werden; eine E-Mail genügt, wobei der Zugang erst als erfolgt gilt, wenn der Eingang der E-Mail von EGNReinigung bestätigt wurde. Stornierungen sind mit den folgenden finanziellen Folgen verbunden:
- Stornierungen mehr als 14 Tage vor Leistungserbringung sind kostenlos.
- Bei Stornierungen von 14 Tagen bis 7 Tage vor Leistungserbringung werden Ihnen 50% des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt.
- Bei Stornierungen von 6 Tagen bis 72 Stunden vor Leistungserbringung werden Ihnen 80% des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt.
- Bei Stornierungen innerhalb von weniger als 72 Stunden vor Leistungserbringung werden Ihnen 100% des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt.
Rücktritt vom Vertrag
EGNReinigung hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, falls EGNReinigung oder das beauftragte Partnerunternehmen keine Kapazitäten für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen hat bzw. die vereinbarten Termine nicht einhalten kann, unabhängig davon, ob EGNReinigung dies vorhersehen und/oder verhindern konnte sowie unabhängig davon, ob EGNReinigug diese Umstände zu vertreten hat. Ein derartiges Rücktrittsrecht steht EGNReinigung oder dem Partnerunternehmen auch zu, wenn bei Vertragsschluss nicht erkennbare Umstände vorliegen, die einen Rücktritt unter Berücksichtigung eines anerkannten Interesses von EGNReinigung oder dem Partnernunternehmen rechtfertigen, wie beispielsweise im Falle höherer Gewalt, Streik, Naturkatastrophen, etc.
In diesem Fall wird der Vertrag rückabgewickelt und die bereits geleistete Entschädigung für die Leistung von EGNReinigung wird an Sie zurückerstattet. Eine darüberhinausgehende Entschädigung für den Rücktritt ist nicht vereinbart und ausgeschlossen.
Weitere Bestimmungen
Die Übertragung des Vertrages oder die Abtretung oder Übertragung von Rechten, Pflichten oder Ansprüchen daraus bedarf der schriftlichen Zustimmung von EGNReinigung.
Änderungen und Ergänzungen des zwischen EGNReinigung und Ihnen abgeschlossenen Vertrages inklusive diesen AGB sowie allfälliger Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
EGNReinigung behält sich das Recht vor, diese AGB auch ohne Nennung von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Bestehende Verträge bleiben von einer solchen Änderung unberührt.
Ist eine Bestimmung dieser AGB oder allfälliger Nebenabreden ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt auch bei Vertragslücken. Die gesetzlichen Bestimmungen des einfachen Auftrages kommen ergänzend zur Anwendung.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Vertrag zwischen EGNReinigung und Ihnen untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist 5600 Lenzburg. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.